OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.03.2021
14 B 1975/20
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 225 Abs. 3; VwGO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 503
ZInsO 2021, 854
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1012/20

Umfang der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf eine fehlerfreie Ermessensausübung; Differenzierung zwischen der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge; Umfang der Pflicht des ehemalige Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft zur Auskunft über die Mittelverwendung der insolventen Gesellschaft im Haftungszeitraum; Im Verwaltungsweg erzwungene Zahlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 14 B 1975/20

DRsp Nr. 2021/4908

Umfang der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf eine fehlerfreie Ermessensausübung; Differenzierung zwischen der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge; Umfang der Pflicht des ehemalige Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft zur Auskunft über die Mittelverwendung der insolventen Gesellschaft im Haftungszeitraum; Im Verwaltungsweg erzwungene Zahlung

1. Bei der Pflicht zur (zumindest anteiligen) Entrichtung fälliger Steuern und der Pflicht zur Mittelvorsorge handelt es sich um zwei unterschiedliche Pflichten, die unterschiedliche Zeiträume betreffen und deshalb nicht miteinander vermengt werden dürfen.2. Der ehemalige Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die Geschäfts- und Kontounterlagen der insolventen Gesellschaft beim Insolvenzverwalter einzusehen, um dem Steuergläubiger Auskunft über die Mittelverwendung der insolventen Gesellschaft im Haftungszeitraum geben zu können.3. Im Verwaltungsweg erzwungen im Sinne des § 225 Abs. 3 AO wird eine Zahlung, wenn die Forderung durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Steuergläubigers ohne die Mitwirkung des Steuerschuldners befriedigt wird.