OLG München - Urteil vom 22.11.2002
21 U 2517/01
Normen:
BGB § 242 § 611 § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 93
Vorinstanzen:
LG München II, vom 02.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 981/00

Umfang der Pflichten eines Steuerberaters über das Mandat hinaus

OLG München, Urteil vom 22.11.2002 - Aktenzeichen 21 U 2517/01

DRsp Nr. 2003/1144

Umfang der Pflichten eines Steuerberaters über das Mandat hinaus

»1. Stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags durch einen Steuerberater mit einem Mandanten, mit dem kein Dauerberatungsvertrag besteht. 2. Im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten hat ein Steuerberater seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren. Er hat ihn auch außerhalb seines Auftrags auf steuerliche Fehlentscheidungen hinzuweisen, wenn diese für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 675 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Schlechterfüllung einer Steuerberatung.

I.

Die Klägerin firmierte unter der Bezeichnung R. GmbH & Co. KG. In Folge eines Verschmelzungsvertrages vom 26.08.1998 ging hieraus die Klägerin mit ihrer jetzigen Firmierung hervor. Die Änderung wurde am 9.3.1999 in das Handelsregister eingetragen.

Der Beklagte, von Beruf Steuerberater, war für die R. GmbH & Co. KG ab 1992 tätig. Der Umfang der Tätigkeiten ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war der Beklagte beauftragt, die Buchhaltung sowie Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen anzufertigen.