BFH - Urteil vom 31.05.2017
I R 92/15
Normen:
AO § 108 Abs. 1, § 227, § 233a Abs. 3 Satz 3, § 238 Abs. 1; FGO § 102; BGB § 187, § 188;
Fundstellen:
BFHE 259, 387
BStBl II 2019, 14
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 774/14

Umfang des Ermessens der Finanzbehörden bei Gewährung eines Billigkeitserrlasses hinsichhtlich Nachzhalunggszinsen

BFH, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen I R 92/15

DRsp Nr. 2018/4

Umfang des Ermessens der Finanzbehörden bei Gewährung eines Billigkeitserrlasses hinsichhtlich Nachzhalunggszinsen

1. Die Beispiele 14 und 15 zu Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a hal- ten, soweit dort für den Beginn des "fiktiven Zinslaufs" nicht auf den Tag der freiwilligen Zahlung, sondern erst auf den Folgetag abgestellt wird, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht ein. 2. Für die Ermittlung der vollen Monate i.S. des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO ist bei Erstattungszinsen der Tag der Zahlung mitzurechnen und das Ende des (ersten) vollen Monats gemäß §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 Variante 2 BGB i.V.m. § 108 AO zu bestim- men.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2015 7 K 774/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 108 Abs. 1, § 227, § 233a Abs. 3 Satz 3, § 238 Abs. 1; FGO § 102; BGB § 187, § 188;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang festgesetzte Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind.