BFH - Beschluss vom 29.07.2021
IX B 56/20
Normen:
FGO § 77 Abs. 1 Satz 4, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6; ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 355
BB 2021, 2262
BFH/NV 2021, 1366
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 164/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung wegen unterbliebener Übermittlung der Klageerwiderung

BFH, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen IX B 56/20

DRsp Nr. 2021/14744

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch des Klägers auf Verlegung der mündlichen Verhandlung wegen unterbliebener Übermittlung der Klageerwiderung

1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen. 2. NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt. 3. NV: Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen.

Tenor