BFH - Beschluss vom 12.02.2018
X B 64/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 214
BFH/NV 2018, 538
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 502/15

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen X B 64/17

DRsp Nr. 2018/3783

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der vorweggenommenen Beweiswürdigung

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das FG angebotene Beweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im Beweisantrag enthaltene Tatsachenbehauptung bestätigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. März 2017 2 K 502/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2006 und 2007 einen Einzelhandel mit gebrauchten Kfz. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.