BFH - Urteil vom 12.12.2002
III R 20/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 2003, 567
DB 2003, 588
DStRE 2003, 406
NJW 2003, 3800
NZM 2003, 863
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1568/98

Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

BFH, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen III R 20/01

DRsp Nr. 2003/3191

Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

»Die Veräußerung einer Immobilie durch einen gewerblichen Grundstückshändler zwei Jahre nach deren Erwerb ist ein gewichtiges Indiz für ein dem Gewerbebetrieb zuzuordnendes Geschäft. Eine Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Erwerb eindeutig privat veranlasst ist und aufgrund der vorliegenden objektiven Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Immobiliengeschäften zu unterscheiden ist, wie z.B. bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder deren langfristiger Vermietung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) handelte seit Anfang der 90er Jahre mit Immobilien und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Außerdem bezog er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Am 3. Februar 1992 erwarb der Kläger im Wege der Zwangsversteigerung einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Einfamilienhaus) und an gewerblichen Räumen (Ladengeschäft), die sich in einem Anbau des Einfamilienhauses befanden. In der Wohnung lebte der Voreigentümer, das Ladengeschäft war vermietet. Die Miete aus dem Ladengeschäft behandelte der Kläger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.