LAG Köln - Urteil vom 10.10.2023
4 Sa 22/23
Normen:
GG Art. 12; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 296;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1193/22

Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen KündigungAnkündigung der Arbeitsunfähigkeit als KündigungsgrundArbeits- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGBBöswilliges Unterlassen anderweitigen VerdienstesKein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Aufnahme einer anderen Arbeit in angemessener Zeit

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 22/23

DRsp Nr. 2023/15273

Umfassende Interessenabwägung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung Ankündigung der Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund Arbeits- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes Kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Arbeitsverdienstes bei Aufnahme einer anderen Arbeit in angemessener Zeit

Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ist nach Ausspruch einer fristlosen Arbeitgeberkündigung regelmäßig nicht anzunehmen, der Arbeitnehmer hätte es böswillig unterlassen, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, wenn er binnen drei Monaten eine neue Stelle findet und antritt. Einzelfallentscheidung zur Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung, zu Annahmeverzugslohn, Schadensersatz und eidesstattlicher Versicherung erteilter Auskünfte

1. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.