FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 22.12.1999
9 K 383/98
Fundstellen:
EFG 2000, 517

Umsatzsteuer 1989

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 9 K 383/98

DRsp Nr. 2001/1353

Umsatzsteuer 1989

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 9. Oktober 1998 wird der Umsatzsteuerbescheid 1989 vom 23. Dezember 1996 geändert und die Umsatzsteuerschuld auf 0 DM festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet. 4. Der Streitwert wird auf DM festgesetzt. 5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Leistung einer Gebäuderestwertentschädigung durch eine Gemeinde als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Grundstückseigentümers anzusehen ist.