I.
Die Beteiligten streiten um die Anordnung einer Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer auf Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
1. Der Antragsteller betreibt seit ca. 19 Jahren als Einzelunternehmer in A und B Spielhallen mit Geldspielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Daneben ist er Geschäftsführer und Gesellschafter der F GmbH, die in Hamburg ebenfalls Spielhallen betreibt.
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