FG Hessen - Urteil vom 10.12.2010
6 K 4212/04
Normen:
UStG § 4 Nr. 10a; UStG § 4 Nr. 10b; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B a;

Umsatzsteuerfreiheit von Führungsprovisionen bei offenen Mitversicherungen; Versicherungsverhältnis; Führungsprovision; Offene Mitversicherung; Steuerbefreiung

FG Hessen, Urteil vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 6 K 4212/04

DRsp Nr. 2011/2435

Umsatzsteuerfreiheit von Führungsprovisionen bei offenen Mitversicherungen; Versicherungsverhältnis; Führungsprovision; Offene Mitversicherung; Steuerbefreiung

1. Die Vereinbarung einer "Führungsprovision" im Rahmen einer offenen Mitversicherung ist nicht Teil eines einheitlichen Versicherungsvertrages sondern als separater Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gem. § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 BGB zu qualifizieren. 2. Die aufgrund der Führungsklausel erbrachten Leistungen sind daher nicht als unselbstständige Nebenleistung steuerbefreiter Versicherungsumsätze nach § 4 Nr. 10b UStG anzusehen. 3. Die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Führungsabrede bei offenen Mitversicherungen ergibt sich auch nicht unmittelbar auf Art. 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG -Richtlinie 77/388 EWG da die Richtlinienbestimmung nur zu Versicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen befreit, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 10a; UStG § 4 Nr. 10b; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B a;

Tatbestand: