BFH - Urteil vom 17.12.2002
VI R 20/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 476

Umschulungsmaßnahme, BA-Abzug

BFH, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen VI R 20/01

DRsp Nr. 2003/3120

Umschulungsmaßnahme, BA-Abzug

Aufwendungen eines arbeitslosen Diplom-Betriebswirts zur Vorbereitung der anschließend aufgenommenen Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler sind vorab entstandene BA bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Anschluss an Senats-Urt. v. 04.12.2002 - VI R 120/01).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der 1945 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Betriebswirt. Er war bis Mitte des Jahres 1993 als Geschäftsführer bei einem Unternehmen in der Computerbranche angestellt. Danach war er ohne Arbeit und bezog Arbeitslosengeld. Ab Januar 1994 war er unentgeltlich bei der Firma X-GmbH tätig. Seine Tätigkeit beruhte auf einem von der GmbH ausgearbeiteten "Einarbeitungs- und Trainingsplan" vom Januar/Februar 1994. In den Vorbemerkungen zu diesem Plan heißt es u.a.:

"Für eine Zusammenarbeit mit X sind eine grundsolide Ausbildung und umfassende Kenntnisse über das Immobiliengeschäft im allgemeinen und die Besonderheiten der steuerlich geförderten Immobilie als Kapitalanlage im besonderen erforderlich. ... Um die Einarbeitung systematisch aufbauend durchzuführen, wird dieser Einarbeitungs- und Trainingsplan 1994/1995 verabredet, dessen vollständige und erfolgreiche Absolvierung die Voraussetzung für eine freiberufliche Zusammenarbeit nach dessen Beendigung (voraussichtlich drittes Quartal 1995) ist."