Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder G. (geb. ...) und F. (geb...) für den Zeitraum von Januar 1996 bis zum Juli 2000 hat.
Der Kläger, seine Ehefrau und die beiden Kinder sind ... Staatsangehörige. Der Kläger, seine Ehefrau und das Kind G. sind im Laufe des Jahres ... aus Bosnien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Tochter F. wurde in Deutschland geboren.
Ab ... arbeitete der Kläger als Arbeitnehmer im .... Er war bis auf den Zeitraum vom ... bis ..., in dem er Arbeitslosengeld bezog, durchgehend erwerbstätig.
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