FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 8/03
Normen:
FGO § 44 ; FGO § 46 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1488

Untätigkeitseinspruch; Untätigkeitsklage; Klageänderung; Forderung

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 8/03

DRsp Nr. 2003/11786

Untätigkeitseinspruch; Untätigkeitsklage; Klageänderung; Forderung

Erlässt das Finanzamt im Zuge einer zulässigen Untätigkeitsklage, der ein Untätigkeitseinspruch vorangegangen ist, den Verwaltungsakt, der jedoch dem Antrag des Steuerpflichtigen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, entweder gegen den Bescheid Einspruch einzulegen und das Klageverfahren für erledigt zu erklären oder aber das Klageverfahren als Anfechtungsklage gegen den Bescheid fortzusetzen.

Normenkette:

FGO § 44 ; FGO § 46 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat am 2. August 2001 gegenüber der Klägerin den Umsatzsteuerbescheid 1999 erlassen, der einen Erstattungsbetrag (incl. Zinsen) i.H.v. 575.878,38 DM (294.441,94 EUR) auswies (Bl. 6). Unter den Beteiligten entstand Streit darüber, ob dieser Betrag vom Beklagten durch Verrechnung beglichen worden ist (Bl. 2 ff.). Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 stellte die Klägerin den Antrag, den streitigen Betrag an sie auszuzahlen (Bl. 18). Nachdem der Beklagte auf diesen Antrag hin nichts weiter unternahm, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 Untätigkeitseinspruch ein.