FG Münster - Urteil vom 19.08.2009
11 K 4229/08 AO
Normen:
AO § 231;

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

FG Münster, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 4229/08 AO

DRsp Nr. 2009/22907

Unterbrechung der Zahlungsverjährung

1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 231 Abs. 1 AO. 2. § 231 Abs. 2 AO regelt abschließend, welchen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen Dauerwirkung zukommt. 3. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine dauerhafte Unterbrechenswirkung.

Normenkette:

AO § 231;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Die Umsatzsteuer 1991 nebst Verspätungszuschlag und Zinsen wurde vom Kläger nicht vollständig beglichen. Mit Verfügung vom 20.10.1995 hat der Beklagte beim Amtsgericht I-Stadt einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, welcher mit Beschluss vom 25.03.1996 wegen Masseunzulänglichkeit abgelehnt wurde. Zuvor, nämlich am 24.01.1996 hatte der Kläger, der vom Amtsgericht M-Stadt mit Schreiben vom 19.01.1996 von dem Konkursantrag unterrichtet worden war, beim Finanzgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung auf Rücknahme des Konkursantrags gestellt.

Am 31.08.2001 und 29.11.2006 erließ der Beklagte Vollstreckungsankündigungen gegenüber dem Kläger. Gegen Letztere wandte sich der Kläger mit dem Einwand, dass bereits Zahlungsverjährung eingetreten sei.