FG München - Urteil vom 04.12.2001
13 K 1703/98
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;

Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland; Ermittlung der Opfergrenze; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 1703/98

DRsp Nr. 2002/2051

Unterhaltsaufwendungen für Personen im Ausland; Ermittlung der Opfergrenze; Einkommensteuer 1996

Unterhaltsaufwendungen sind im allgemeinen höchstens insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie einen bestimmten Vomhundertsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen (Opfergrenze). Die Grenze der Unterhaltspflicht bestimmt sich nach inländischen Zivilrecht und inländischen Wertvorstellungen (§ 33a Abs. 1 Satz 5 2. Halbs. EStG). Daraus folgt, daß bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern § 33a Abs. 1 Satz 5 1. Halbs. EStG nicht entspr. für die Berechnung der Opfergrenze anwendbar ist.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) wohnte im Streitjahr 1996 in der Bundesrepublik Deutschland. Er erzielte als Arbeiter mit einem Bruttoarbeitslohn von 32.268 DM Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau lebte mit den drei minderjährigen Kindern und den Eltern des Klägers in einem gemeinsamen Haushalt in Jugoslawien.