FG Köln - Urteil vom 23.11.2004
8 K 5329/03
Normen:
BGB § 1602 ; EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 363
Steuertelex 2005, 228

Unterhaltsleistungen sind nur bei Bedürftigkeit außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen 8 K 5329/03

DRsp Nr. 2005/5865

Unterhaltsleistungen sind nur bei Bedürftigkeit außergewöhnliche Belastung

Normenkette:

BGB § 1602 ; EStG § 33 § 33a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen der Klägerin an ihren volljährigen Adoptivsohn.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr - 2000 - als ... im wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte die Klägerin u.a. die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an ihren 1963 geborenen Adoptivsohn I in Höhe von 16.504 DM im Rahmen des Höchstbetrags von 13.500 DM.

Dem folgte der Beklagte in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. September 2002 nicht. In den Erläuterungen zum Bescheid führte er hierzu aus, Unterhaltsaufwendungen für den Sohn könnten nur berücksichtigt werden, wenn die Unterhaltsberechtigung des Sohnes durch geeignete Belege nachgewiesen werde (z.B. Ausbildung = Ausbildungsbescheinigung, Arbeitslosigkeit = Bescheinigung des Arbeitsamtes, dass arbeitssuchend). Weiterhin sollte die Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen dargelegt werden.