FG München - Urteil vom 30.12.1999
13 K 146/96
Normen:
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Unterlassene Einspruchseinlegung als grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG München, Urteil vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 146/96

DRsp Nr. 2001/2150

Unterlassene Einspruchseinlegung als grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Ein Steuerpflichtiger verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht und handelt grob schuldhaft i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er es trotz der eindeutigen, auch einem Laien verständlichen Rechtsmittelbelehrung unterlässt, gegen einen Schätzungsbescheid Einspruch einzulegen und steuermindernde Tatsachen noch vor Bestandskraft des Steuerbescheids gelten zu machen.

Normenkette:

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger, ein Estrichverleger, wurde beim Beklagten (Finanzamt -FA-) für 1991 zur Einkommen- und Umsatzsteuer (ESt, USt) veranlagt.