BFH - Beschluß vom 28.10.1999
I R 8/98
Normen:
AO § 360 Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 579

Unterlassene notwendige Hinzuziehung, § 360 Abs. 3 Satz 1 AO

BFH, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen I R 8/98

DRsp Nr. 2000/896

Unterlassene notwendige Hinzuziehung, § 360 Abs. 3 Satz 1 AO

1. Wird eine notwendige Beiladung unterlassen ist das ein Verstoß gegen die Grundordnung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Er kann im Revisionsverfahren nicht mehr geheilt werden und führt ohne Sachprüfung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 2. Ein Verstoß gegen § 360 Abs. 3 Satz 1 AO kann durch eine Beiladung gem. § 60 Abs. 3 FGO geheilt werden.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine zur Erhebung von Gewerbesteuer berechtigte Gemeinde. Auf ihrem Gebiet befand sich u.a. im Erhebungszeitraum 1992 (Streitjahr) ein Umspannwerk des Elektrizitätsversorgungsunternehmens X-AG. Das Umspannwerk war Teil einer sich auf insgesamt 534 Gemeinden erstreckenden mehrgemeindlichen Betriebsstätte i.S. des § 30 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Durch Zerlegungsbescheid vom 16. September 1996 zerlegte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den für den Gewerbebetrieb der X-AG festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992 auf die insgesamt 534 Betriebsstättengemeinden.

Zerlegungsmaßstab war entsprechend der Zerlegungserklärung der X-AG