BFH - Beschluß vom 14.09.1999
V B 77/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 328

Unterlassene Sachverhaltsaufklärung

BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen V B 77/99

DRsp Nr. 2000/560

Unterlassene Sachverhaltsaufklärung

1. Für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen. 2. Wird ein Verstoß des FG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) wegen unvollständiger Auswertung des Akteninhalts und unterlassener Beweiserhebung gerügt, muss in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden, welche weitere Aufklärung sich dem FG - nach dessen maßgebender sachlich-rechtlicher Auffassung - von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat und inwieweit die als unterlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte nach einer Umsatzsteuerprüfung die Umsatzsteuerfestsetzung für 1992 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Änderungsbescheid vom 2. Januar 1997 und ließ die von ihr wegen der Anschaffung mehrerer PKW geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu.