KG - Urteil vom 05.07.2018
10 U 4/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 310/17

Unterlassung von Wortberichterstattung auf einem InternetportalBerichterstattung in sozialen Medien nicht grundsätzlich im Bereich der SozialsphäreUnterlaufen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts

KG, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen 10 U 4/18

DRsp Nr. 2019/13597

Unterlassung von Wortberichterstattung auf einem Internetportal Berichterstattung in sozialen Medien nicht grundsätzlich im Bereich der Sozialsphäre Unterlaufen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts

1. Eine Berichterstattung über Informationen, die in sozialen Medien im Internet verbreitet werden, gehört nicht grundsätzlich zum Bereich der Sozialsphäre, weil dies den Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte erheblich einschränken würde. 2. Bereits eine erstmalige Berichterstattung über in der Privatsphäre liegende Umstände, von denen andere Medien zuvor im Internet berichtet haben, würde dann nur noch in den Schutzbereich der Sozialsphäre fallen.3. Damit würde der Schutz des Persönlichkeitsrechts ohne Rücksicht auf den Inhalt der Berichterstattung unterlaufen, ohne dass dies der im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung gerecht würde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.11.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 310/17 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.