BVerwG - Urteil vom 27.11.2019
9 C 5.18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 167, 128
DVBl 2020, 1145
DÖV 2020, 795
NVwZ 2020, 959
ZfBR 2020, 687
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 279/17
VG Dresden, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 953/11

Unterliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Leistungskondiktion auf die Rückabwicklung eines für nichtig gehaltenen Erschließungsvertrages grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung

BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 9 C 5.18

DRsp Nr. 2020/7296

Unterliegen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als Leistungskondiktion auf die Rückabwicklung eines für nichtig gehaltenen Erschließungsvertrages grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der als Leistungskondiktion auf die Rückabwicklung eines für nichtig gehaltenen Erschließungsvertrages gerichtet ist, unterliegt grundsätzlich der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung analog § 195, § 199 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rückabwicklung eines Erschließungsvertrages.