FG Niedersachsen - Urteil vom 10.11.2009
13 K 186/07
Normen:
DBA-Zypern Art. 8 Abs. 1; DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3;

Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2009 - Aktenzeichen 13 K 186/07

DRsp Nr. 2010/22918

Unternehmen i.S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern

1. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Zypern werden bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer u. a. die Einkünfte aus Zypern ausgenommen, die dort nach dem Abkommen besteuert werden können. 2. Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die von einem Mitglied der Besatzung an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 3. Unternehmen i. S. des Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern kann nur ein Unternehmen i. S. von Art. 8 Abs. 1 DBA-Zypern sein, das selbst internationalen See- und Luftverkehr betreibt. Zugleich muss dieses Unternehmen wirtschaftlicher ArbG des Besatzungsmitglieds i. S. des Abkommensrechts sein.

Normenkette:

DBA-Zypern Art. 8 Abs. 1; DBA-Zypern Art. 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der vom Kläger bezogene Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliegt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kapitän zur See auf den ABC-Kreuzfahrtschiffen "MS E, MS H und MS B". Arbeitgeber war die Firma C Shipmanagement Ltd. mit Sitz in Zypern.