Der Haftungsbescheid vom 20. Januar 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2017 wird aufgehoben.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über einen gegenüber der B... KG erlassenen Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannsprämie für die Jahre 2012 bis 2015.
Klägerin war zunächst die B... KG, ein Verkehrsunternehmen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) C... vom 1. November 2017 (Aktenzeichen [Az.]: .../17), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde über das Vermögen der B... KG das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst die Eigenverwaltung angeordnet.
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