FG Münster - Urteil vom 12.12.2003
9 K 5324/00 K
Normen:
AO § 233a Abs. 2a ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 538

Unterschiedlicher Zinslauf bei mehreren offenen Gewinnausschüttungen

FG Münster, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 9 K 5324/00 K

DRsp Nr. 2004/2686

Unterschiedlicher Zinslauf bei mehreren offenen Gewinnausschüttungen

1. Die (offene) Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr stellt grds. ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a AO dar. 2. Aufgrund der Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens ist eine Einschränkung der gesetzlichen Regelung dahingehend geboten, dass für die erste Gewinnausschüttung nicht der abweichende Zinslauf des § 233a Abs. 2a AO, sondern der Regelzinslauf des § 233a Abs. 2 AO anzuwenden ist, auch wenn die Gewinnausschüttung erst später als 1 Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgt. 3. Für die nachfolgenden Gewinnausschüttungen gilt diese Einschränkung nicht. Der Zinslauf bestimmt sich insoweit nach § 233a Abs. 2a AO.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berechnung der Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) wegen dreier für das Streitjahr beschlossener Gewinnausschüttungen.

In ihrer im Jahre 1999 eingereichten Körperschaftsteuer (KSt)-Erklärung 1997 erklärte die Klägerin (Kl.) u. a. drei im Jahr 1998 beschlossene Gewinnausschüttungen für das Wirtschaftsjahr 1996/1997, und zwar

Januar 1998

61 Mio. DM,

März 1998

51 Mio. DM,

Juli 1998

7 Mio. DM.