BFH - Urteil vom 12.11.1993
III R 39/92
Normen:
EStG (in der ab 1986 geltenden Fassung) § 33a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1557
BFHE 174, 317
BStBl II 1994, 731
Vorinstanzen:
FG Münster,

Unterstützung des im Ausland lebenden Kindes

BFH, Urteil vom 12.11.1993 - Aktenzeichen III R 39/92

DRsp Nr. 1995/1184

Unterstützung des im Ausland lebenden Kindes

»1. Bei einheitlicher Unterstützung in einem Haushalt. zusammenlebender Personen ist im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG der gezahlte Gesamtbetrag nach einem allgemeinen Maßstab aufzuteilen. 2. Zur Ermittlung des auf die nicht gesteigert unterhaltsberechtigten Personen entfallenden Unterstützungsbetrages ist dabei für die ab 1986 geltende Rechtslage grundsätzlich von einer unterschiedslosen Aufteilung nach Köpfen auszugehen (Anschluß an Urteil in BFHE 136, 213, BStBl II 1982, 776). 3. Unterstützt der Steuerpflichtige ein im Ausland bei seinen Schwiegereltern lebendes eigenes minderjähriges Kind zusammen mit diesen, so steht ihm neben dem Unterhaltsfreibetrag für die Schwiegereltern für das Kind ein Unterhaltsfreibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG und ggf. ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zu.«

Normenkette:

EStG (in der ab 1986 geltenden Fassung) § 33a Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe: