BFH - Urteil vom 30.11.2004
VIII R 98/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 § 4d § 5 Abs. 8 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1768
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 203/01

Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

BFH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VIII R 98/02

DRsp Nr. 2005/11861

Unterstützungskasse - Zahlung an Trägerunternehmen

1. Zahlungen einer Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen sind bei diesem Betriebseinnahmen.2. Leitet das Trägerunternehmen die Zahlungen unverzüglich an eine andere Unterstützungskasse weiter und übernimmt diese die Versorgungsverpflichtungen mit dem Barwert der bisher erworbenen Anwartschaften, sind die Betriebseinnahmen insoweit zu neutralisieren, als sie in früheren Jahren nach § 4d EStG abzugsfähige Betriebsausgaben enthalten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, 5 S. 1 Nr. 8 S. 3 § 4d § 5 Abs. 8 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an deren Vermögen und Gewinn WO als persönlich haftender Gesellschafter mit 95 % und seine Mutter BO als Kommanditistin mit 5 % beteiligt sind. Im Dezember 1990 sagte die Klägerin ihren Mitarbeitern eine von einer Unterstützungskasse e.V. (U-Kasse 1) zu erfüllende Altersversorgung zu und leistete zu diesem Zweck Zahlungen an die U-Kasse 1 in Höhe der Prämien für die Versicherungen auf das Leben der Versorgungsempfänger, die die U-Kasse 1 an eine Rückdeckungsversicherung zu zahlen hatte.