BVerfG - Beschluß vom 14.03.1996
2 BvL 19/94
Normen:
AO § 386 Abs. 2 § 399 Abs. 1 § 400 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; DRiG § 122 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 142 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 430
Information StW 1996, 575
wistra 1996, 225
ZfZ 1997, 101
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 08.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 403 Js 27457/94

Unzulässige Richtervorlage zur Antragstellung im Strafbefehlsverfahren durch das Hauptzollamt

BVerfG, Beschluß vom 14.03.1996 - Aktenzeichen 2 BvL 19/94

DRsp Nr. 1996/29615

Unzulässige Richtervorlage zur Antragstellung im Strafbefehlsverfahren durch das Hauptzollamt

1. Eine Vorlage gemäß Art. 100 GG, mit der geltend gemacht wird, daß es für eine Maßnahme keine Grundlage gebe, ist unzulässig, weil nicht die Verfassungswidrigkeit einer bestehenden gesetzlichen Regelung, sondern deren gänzliches Fehlen bzw. deren Unwirksamkeit geltend gemacht wird.2. Bedenken gegen die Wirksamkeit eines von einem Hauptzollamt im Steuerstrafverfahren gestellten Strafbefehlsantrags kann durch eine analoge Anwendung der §§ 142 Abs. 1 Nr.3 GVG, 122 Abs. 1 DRiG über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft bei den Finanzbehörden begegnet werden.

Normenkette:

AO § 386 Abs. 2 § 399 Abs. 1 § 400 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; DRiG § 122 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; GVG § 142 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1, 400 der Abgabenordnung (AO) insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar sind, als nähere Regelungen über die zur Stellung von Strafbefehlsanträgen befugten Funktionsträger der Finanzbehörden und die von diesen zu erfüllenden Qualifikationen fehlen.

I.