BVerfG - Beschluß vom 25.08.1995
2 BvR 228/94
Normen:
FGO § 155 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 78/92
BFH, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 102/92

Unzulässige Rüger der verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs

BVerfG, Beschluß vom 25.08.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 228/94

DRsp Nr. 2005/16801

Unzulässige Rüger der verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs

Hat es der Beschwerdeführer versäumt, den Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs schon im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung zunulässig.

Normenkette:

FGO § 155 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; GVG § 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unter anderem aus Gründen ihrer Subsidiarität unzulässig ist; die Beschwerdeführer haben es versäumt, den Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs schon im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 78/92
Vorinstanz: BFH, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen IV B 102/92