Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unter anderem aus Gründen ihrer Subsidiarität unzulässig ist; die Beschwerdeführer haben es versäumt, den Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen Besetzung des Bundesfinanzhofs schon im fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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