BFH - Beschluss vom 20.12.2013
IX R 33/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; FGO § 122 Abs. 1; FGO § 57;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12096/09

Unzulässigkeit der durch ein anderes Finanzamt eingelegten Revision

BFH, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen IX R 33/12

DRsp Nr. 2014/2764

Unzulässigkeit der durch ein anderes Finanzamt eingelegten Revision

1. NV: Beteiligter am Verfahren über die Revision kann nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. 2. NV: Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes wirkt sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das beklagte Finanzamt bleibt passiv legitimiert.

Eine durch ein am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligtes Finanzamt eingelegte Revision ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; FGO § 122 Abs. 1; FGO § 57;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt A als Beklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt B (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der Bezeichnung "Revisionskläger" fristgemäß Revision ein.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht i.S. von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).