FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 3842/07
Normen:
FGO § 70; FGO § 155; FGO § 40 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 3842/07

DRsp Nr. 2009/6519

Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit

Eine Klage mit demselben Streitgegenstand gegen das gleiche Finanzamt ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht unzulässig.

Normenkette:

FGO § 70; FGO § 155; FGO § 40 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

I.

Bei der Klägerin zu 1) (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist der Kläger zu 2) (nachfolgend: Kläger). Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Der Sitz der GmbH befand sich zunächst in M und wurde am 1. Dezember 2006 nach I verlegt.

Für das Jahr 2005 wurde am 7. August 2006 eine Umsatzsteuererklärung beim damals zuständigen Finanzamt M eingereicht (Bl. 7 FA-Akte). Die selbst errechnete Umsatzsteuer belief sich auf einen Negativbetrag von 11.134 EUR. Nachdem keine Bilanz vorgelegt wurde, wurde die Umsatzsteuererklärung nicht zum Soll gestellt. Am 31. Oktober 2006 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein und errechnete darin eine Umsatzsteuerzahllast von 220.866 EUR (Bl. 10 ff FA-Akte).