OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.10.1996
2 W 38/96
Normen:
UWG § 1 ; StBerG § 2 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 264
DStR 1997, 264
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen O 22/96

Unzulässigkeit der Werbung für Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten durch hierzu nicht befugte Personen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 2 W 38/96

DRsp Nr. 2007/11285

Unzulässigkeit der Werbung für Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten durch hierzu nicht befugte Personen

»1. Die Verwendung von Geschäftspapieren, in denen eine "Laufende Mandanten-Buchführung" durch eine nicht zur Hilfeleistung befugte Person angeboten wird, ist gem. § 1 UWG unzulässig.2. Wer ein Unternehmen steuerlich berät, ohne in dieses organisationsrechtlich eingegliedert zu sein, erbringt eine auf freiberuflicher Grundlage angesiedelte Beratungs- und Betreuungstätigkeit, die sich an den §§ 2 ff. StBerG messen lassen muß.«

Normenkette:

UWG § 1 ; StBerG § 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten, der unstreitig nicht die persönlichen Voraussetzungen der §§ 3, 4 StBG erfüllt, aufgrund der Mitteilung eines Mitgliedes vom 14.08.1995 mit der am 14.02.1996 beim Landgericht eingereichten Klage mit folgenden Anträgen auf Unterlassung in Anspruch genommen:

a) Geschäftspapiere zu verwenden auf denen "laufende Mandanten-Buchführung" als Leistung angeboten wird;

b) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu erbringen, solange die hierfür erforderliche Befugnis nicht vorliegt.