I.
Die Klägerin hat den Beklagten, der unstreitig nicht die persönlichen Voraussetzungen der §§
a) Geschäftspapiere zu verwenden auf denen "laufende Mandanten-Buchführung" als Leistung angeboten wird;
b) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu erbringen, solange die hierfür erforderliche Befugnis nicht vorliegt.
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