BAG - Urteil vom 17.10.2018
5 AZR 538/17
Normen:
ZPO § 767; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362; BGB § 387; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; AO § 44 Abs. 1; AO § 168 S. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 1-2; EStG § 41a; EStG § 42a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 767 Nr. 10
BFH/NV 2019, 383
DStR 2019, 700
EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 8
EzA ZPO 2002 § 767 Nr. 1
EzA-SD 2019, 13
EzA-SD 2019, 16
HFR 2019, 326
NJW 2019, 695
NZA 2019, 796
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 490/17
ArbG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 286/17

Unzulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der ZwangsvollstreckungBereicherungsklage als Mittel zur Rückerlangung von zu Unrecht erlittenen Schäden durch die ZwangsvollstreckungAbzug und Abführung von Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Finanzamt als Erfüllung der Vergütungspflicht durch den ArbeitgeberDifferenzierung zwischen Haftung des Arbeitgebers für den korrekten Steuerabzug und Schuldnerstatus des ArbeitnehmersVersteuerungsmethoden bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens

BAG, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 538/17

DRsp Nr. 2019/1538

Unzulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung Bereicherungsklage als Mittel zur Rückerlangung von zu Unrecht erlittenen Schäden durch die Zwangsvollstreckung Abzug und Abführung von Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Finanzamt als Erfüllung der Vergütungspflicht durch den Arbeitgeber Differenzierung zwischen Haftung des Arbeitgebers für den korrekten Steuerabzug und Schuldnerstatus des Arbeitnehmers Versteuerungsmethoden bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens

Orientierungssätze: 1. Für die Klage aus § 767 ZPO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist und der Titelgläubiger vollständige Befriedigung erhalten hat. Für zu Unrecht Erlangtes kann der Titelschuldner im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage aus Bereicherungsrecht Rückzahlung verlangen (Rn. 12 f.). 2. Der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hat seinen Entstehungsbereich in dem das Arbeitsverhältnis überlagernden steuerrechtlichen Pflichtengefüge und unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst (Rn. 35).