LAG Berlin-Brandenburg, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 490/17
ArbG Frankfurt/Oder, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 286/17
Unzulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der ZwangsvollstreckungBereicherungsklage als Mittel zur Rückerlangung von zu Unrecht erlittenen Schäden durch die ZwangsvollstreckungAbzug und Abführung von Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Finanzamt als Erfüllung der Vergütungspflicht durch den ArbeitgeberDifferenzierung zwischen Haftung des Arbeitgebers für den korrekten Steuerabzug und Schuldnerstatus des ArbeitnehmersVersteuerungsmethoden bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens
BAG, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 538/17
DRsp Nr. 2019/1538
Unzulässigkeit einer Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der ZwangsvollstreckungBereicherungsklage als Mittel zur Rückerlangung von zu Unrecht erlittenen Schäden durch die ZwangsvollstreckungAbzug und Abführung von Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Finanzamt als Erfüllung der Vergütungspflicht durch den ArbeitgeberDifferenzierung zwischen Haftung des Arbeitgebers für den korrekten Steuerabzug und Schuldnerstatus des ArbeitnehmersVersteuerungsmethoden bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens
Orientierungssätze:1. Für die Klage aus § 767ZPO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist und der Titelgläubiger vollständige Befriedigung erhalten hat. Für zu Unrecht Erlangtes kann der Titelschuldner im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage aus Bereicherungsrecht Rückzahlung verlangen (Rn. 12 f.).2. Der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hat seinen Entstehungsbereich in dem das Arbeitsverhältnis überlagernden steuerrechtlichen Pflichtengefüge und unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst (Rn. 35).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.