FG Saarland - Beschluss vom 14.11.2008
1 V 1475/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 283

Unzulässigkeit eines wiederholten, unmittelbar beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung des Vollziehung (AdV) nach Mitteilung des Finanzamts über die Beendigung der vom Finanzgericht ursprünglich befristet verfügten Aussetzung der Vollziehung mit Fristablauf

FG Saarland, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 1 V 1475/08

DRsp Nr. 2009/1507

Unzulässigkeit eines wiederholten, unmittelbar beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung des Vollziehung (AdV) nach Mitteilung des Finanzamts über die Beendigung der vom Finanzgericht ursprünglich befristet verfügten Aussetzung der Vollziehung mit Fristablauf

Wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom Finanzgericht bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ausgesetzt und hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nach Ergehen einer den Rechtsbehelf zurückweisenden Einspruchsentscheidung bisher lediglich darauf hingewiesen, dass die AdV auslaufe und dass es dem Steuerpflichtigen für den Fall, dass Klage eingelegt werde, freistehe, erneut AdV zu beantragen, so stellt dieser Hinweis keine Ablehnung eines (erneuten) Antrag i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar; er bewirkt auch kein "Drohen des Vollstreckung" i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

I.