1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Berichtigung des Urteils vom 5. Mai 1999 6 K 2207/96 durch den Beschluss vom 8. Juni 1999 als unzulässig ab, weil das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden sollte, nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei. Dazu wies das FG auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Zwei offenbare im Urteil enthaltene Unrichtigkeiten wurden mit dem erwähnten Beschluss berichtigt.
Mit der gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Tatbestandsberichtigung weiter.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Der Beschluss über die Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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