BFH - Beschluß vom 17.12.1999
V B 116/99
Normen:
FGO § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 852

Urteil ohne mündliche Verhandlung; Tatbestandsberichtigung

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen V B 116/99

DRsp Nr. 2000/3668

Urteil ohne mündliche Verhandlung; Tatbestandsberichtigung

1. § 108 Abs. 2 Satz 1 FGO ist auf die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, nicht anwendbar. 2. Durch diese Begrenzung der Tatbestandsberichtigung erfährt ein Stpfl. keine Einschränkung seiner Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.

Normenkette:

FGO § 108 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Berichtigung des Urteils vom 5. Mai 1999 6 K 2207/96 durch den Beschluss vom 8. Juni 1999 als unzulässig ab, weil das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden sollte, nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sei. Dazu wies das FG auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hin. Zwei offenbare im Urteil enthaltene Unrichtigkeiten wurden mit dem erwähnten Beschluss berichtigt.

Mit der gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Tatbestandsberichtigung weiter.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Der Beschluss über die Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist grundsätzlich unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO).