BFH - Beschluß vom 14.12.1999
IV B 77/99
Normen:
FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 850

Urteilsberichtigung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; lange Verfahrensdauer

BFH, Beschluß vom 14.12.1999 - Aktenzeichen IV B 77/99

DRsp Nr. 2000/3706

Urteilsberichtigung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; lange Verfahrensdauer

1. Bei der Berichtigung des Urteilstenors außerhalb der mündlichen Verhandlung ist eine Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter nicht vorgesehen. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Gericht, wenn es darum geht, dass das Gericht geltend gemachte Zahlungen zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 3. Eine zu lange Verfahrensdauer führt grds. nicht zur Zulassung der Revision. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dadurch die Durchsetzung der prozessualen Rechte gefährdet wäre.

Normenkette:

FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

I. Die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage IV B 76/99 in der Einkommensteuersache 1990 Bezug genommen.

II. Auch die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Kläger) ist unzulässig.

1. Soweit die Kläger auf die bereits in der Einkommensteuersache 1990 vorgetragenen Gründe verweisen, wird gleichfalls auf den o.a. Beschluss in der Sache IV B 76/99 Bezug genommen.