BFH - Beschluss vom 27.11.2002
X B 108/02
Normen:
FGO § 109 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 340

Urteilsergänzung; Umdeutung eines Beschlusses in ein Urteil

BFH, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen X B 108/02

DRsp Nr. 2003/357

Urteilsergänzung; Umdeutung eines Beschlusses in ein Urteil

1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung muss durch Urteil erfolgen. Das gilt unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird.2. Die Umdeutung eines Beschlusses in ein Urteil kommt auch bei einem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 109 ;

Gründe:

I. Auf Grund einer Prüfung der Steuerfahndung hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Jahre 1979 bis 1984 ergangenen Gewerbesteuermessbescheide sowie den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1979 geändert. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Nichtigkeit verschiedener Maßnahmen der Fahndungsprüfung und hinsichtlich sämtlicher Feststellungen ein Verwertungsverbot geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage hinsichtlich der Streitjahre 1979 und 1980 stattgegeben. Hinsichtlich der Jahre 1981 bis 1984 war sie nach Auffassung des FG nur teilweise begründet. Die Revision wurde nicht zugelassen.