BFH - Beschluß vom 10.11.1998
I B 84, 85/98
Normen:
AO § 351 Abs. 1 ; FGO §§ 107 108 109 110 115 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 644

Urteilsergänzung; verspäteter Antrag

BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen I B 84, 85/98

DRsp Nr. 1999/2488

Urteilsergänzung; verspäteter Antrag

Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen 2-Wochenfrist gestellt, entfällt die Anhängigkeit der Klage. Unter Umständen kann dann gegen die angefochtenen Bescheide erneut Einspruch eingelegt werden, ohne dass dem die Rechtskraft des FG-Urteils entgegensteht.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 1 ; FGO §§ 107 108 109 110 115 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: