AO § 351 Abs. 1 ; FGO §§ 107 108 109 110 115 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 644
Urteilsergänzung; verspäteter Antrag
BFH, Beschluß vom 10.11.1998 - Aktenzeichen I B 84, 85/98
DRsp Nr. 1999/2488
Urteilsergänzung; verspäteter Antrag
Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen 2-Wochenfrist gestellt, entfällt die Anhängigkeit der Klage. Unter Umständen kann dann gegen die angefochtenen Bescheide erneut Einspruch eingelegt werden, ohne dass dem die Rechtskraft des FG-Urteils entgegensteht.
Normenkette:
AO § 351 Abs. 1 ; FGO §§ 107 108 109 110 115 Abs. 2 Nr. 2 § 128 Abs. 3 S. 2 ;
Gründe:
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