Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil die Rechtsfrage, ob die Zuweisung von Gesamthandsvermögen in die Ergänzungsbilanz eines Beteiligten bei Einbringung nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zur Versagung der Tarifermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt, keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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