BFH - Beschluss vom 29.11.2007
VIII B 213/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 3; UmwStG § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 373
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 414/04

Veräußerungs- oder lfd. Gewinn, Einbringung eines Betriebs in eine PersG

BFH, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 213/06

DRsp Nr. 2008/3209

Veräußerungs- oder lfd. Gewinn, Einbringung eines Betriebs in eine PersG

Wird ein Betrieb in eine PersG, an der der Einbringende beteiligt ist, zum Teilwert eingebracht, bestimmt sich der als laufender Gewinn geltende Teil des Veräußerungsgewinns nach dem Anteil des Einbringenden am Aufwand, der aufgrund des zusätzlich geschaffenen Abschreibungsvolumens künftig auf ihn entfällt (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.6.2004, VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 2 S. 3; UmwStG § 24 Abs. 3;

Gründe:

Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in ihrer Beschwerdebegründung die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan haben, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet, weil die Rechtsfrage, ob die Zuweisung von Gesamthandsvermögen in die Ergänzungsbilanz eines Beteiligten bei Einbringung nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zur Versagung der Tarifermäßigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt, keine grundsätzliche Bedeutung hat.