FG München - Urteil vom 04.12.2009
1 K 3948/07
Normen:
EStG § 21 Abs. 2;

Verbilligte Vermietung an Angehörige

FG München, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 3948/07

DRsp Nr. 2010/15456

Verbilligte Vermietung an Angehörige

Das Finanzamt hat keine Obliegenheit, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass eine Miete wegen allgemeiner Mietpreissteigerung zur Vermeidung steuerliche Nachteile erhöht werden müsste.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie eine verbilligte Vermietung an Angehörige steuerlich zu beurteilen ist.

Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.

Sie haben mit schriftlichem Mietvertrag vom 30. Dezember 1994 eine 108 qm große ihnen gehörige Wohnung (Nr. 4) in A, B-Str. ... an ihre Tochter vermietet. Der vereinbarte Mietzins beträgt danach 500 DM monatlich, bei einem Verweis auf eine vom "FA festgelegte" Jahreskaltmiete von 11.664 DM.

In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 2002 erklärten die Kläger Einnahmen aus dieser Wohnung in Höhe von 3.069 EUR bei Werbungskosten in Höhe von 9.194. Das FA berücksichtigte wegen verbilligter Vermietung an Angehörige im ESt-Bescheid jedoch nur 28,94 % der Werbungskosten und setzte die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung mit 417 EUR an und verteilte diesen Betrag hälftig auf die Eheleute (Berechnet aus 3.069 EUR -2.652 EUR = 417 EUR).