FG Hessen - Beschluss vom 23.12.2004
4 V 2646/04
Normen:
AO § 164 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Verbindlichkeit; Prozesskosten; Rückstellungen; Kauf; pauschale Gewährleistungsverpflichtung - Aktivierung einer nicht eingeforderten Verbindlichkeiten. Rückstellungen für Prozesskosten.

FG Hessen, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 4 V 2646/04

DRsp Nr. 2005/5401

Verbindlichkeit; Prozesskosten; Rückstellungen; Kauf; pauschale Gewährleistungsverpflichtung - Aktivierung einer nicht eingeforderten Verbindlichkeiten. Rückstellungen für Prozesskosten.

1. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht passiviert werden. 2. Verbindlichkeiten sind regelmäßig nicht mehr zu bilanzieren, wenn sie binnen fünf Jahren nicht eingefordert werden.

Normenkette:

AO § 164 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten u.a. um die Aktivierung einer fünf Jahre lang nicht eingeforderten Verbindlichkeit sowie um die Einstellung einer Rückstellung für Prozesskosten in die Bilanz, wenn die Klage noch nicht rechtshängig ist.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist unbegründet.