LAG Schleswig-Holstein, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 419/15
ArbG Lübeck, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 28/15
Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtKausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und DiskriminierungsgrundDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungAnforderungen an eine Stellenausschreibung im AntidiskriminierungsrechtEinzelprüfung jeder Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtPersönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Schadensersatzrecht
BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 604/16
DRsp Nr. 2018/4379
Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtKausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und DiskriminierungsgrundDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungAnforderungen an eine Stellenausschreibung im AntidiskriminierungsrechtEinzelprüfung jeder Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtPersönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Schadensersatzrecht
1. § 7 Abs. 1AGG verbietet sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1AGG genannten Grundes, ua. wegen des Alters, des Geschlechts und/oder der ethnischen Herkunft, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Demgegenüber liegt nach § 3 Abs. 2AGG eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
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