1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) den Kläger zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen hat.
Am 16. Februar 2009 wurden von einer Mobilen Kontrollgruppe des HZA bei einer Kontrolle in X/Deutschland in einem Stauraum des Aufliegers eines vom Kläger gefahrenen Lkw insgesamt 4.000 Stück unversteuerte Zigaretten aufgefunden.
Das HZA forderte deshalb mit Steuerbescheid vom gleichen Tag vom Kläger 562,89 € Tabaksteuer an, weil er 4.000 Stück Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht habe. Eine Freimenge wurde nicht belassen.
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