FG München - Gerichtsbescheid vom 14.12.2009
14 K 1120/09
Normen:
TabStG § 19; TabStG § 20 Abs. 1; TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 2; TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 5; TabStV § 22b; RL Nr. 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c;

Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 14 K 1120/09

DRsp Nr. 2010/3151

Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet

Werden im Stauraum eines Lkw unversteuerte Zigaretten gefunden, kommt es für die Steuerschuldnerschaft des Fahrers nicht darauf an, ob er Kenntnis von den Zigaretten hatte oder ob sie ihm gehörten. Der Steueranspruch entsteht verschuldensunabhängig, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

TabStG § 19; TabStG § 20 Abs. 1; TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 2; TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 5; TabStV § 22b; RL Nr. 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) den Kläger zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen hat.

Am 16. Februar 2009 wurden von einer Mobilen Kontrollgruppe des HZA bei einer Kontrolle in X/Deutschland in einem Stauraum des Aufliegers eines vom Kläger gefahrenen Lkw insgesamt 4.000 Stück unversteuerte Zigaretten aufgefunden.

Das HZA forderte deshalb mit Steuerbescheid vom gleichen Tag vom Kläger 562,89 € Tabaksteuer an, weil er 4.000 Stück Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht habe. Eine Freimenge wurde nicht belassen.