Die Erinnerung ist teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenrechnung. Aus der Kostenrechnung vom 18. November 2003 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2003 VI B 114, 115/02 (BFH/NV 2004, 180) geht eindeutig hervor, welche Entscheidungen von der Kostenrechnung abgedeckt werden.
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