FG München - Urteil vom 19.11.2009
6 K 4167/06
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AktG § 76; AktG § 77; AktG § 111 Abs. 4 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1; AktG § 116;

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vom Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit getätigten Wertpapiergeschäften

FG München, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 4167/06

DRsp Nr. 2011/2578

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen vom Aufsichtsrat unter Verstoß gegen die Organzuständigkeit getätigten Wertpapiergeschäften

1. Die Regelung des § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG verbietet es, dem Aufsichtsrat Maßnahmen der Geschäftsführung zu übertragen und besagt darüber hinaus, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand die diesem zustehende Geschäftsführungsinitiative nicht nehmen und der Vorstand sie sich nicht nehmen lassen darf. 2. Eine Aktiengesellschaft hat als Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre, für die die Regelungen des AktG nicht gelten. 3. Überträgt ein Vorstandsmitglied einem Mitglied des Aufsichtsrats die eigenverantwortliche Durchführung von Wertpapiergeschäften, so verletzen sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Begrenzung der Organzuständigkeiten ihre Sorgfaltspflichten und sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 4. Verdeckte Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn die Gesellschaft auf ihr danach (LS. 3) gegen die Organmitglieder, die zugleich Aktionär bzw. einem Aktionär nahestehende Personen sind, zustehende Schadensersatzansprüche verzichtet.

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

hat der 6. Senat des Finanzgerichts München ... am 19.11.2009 beschlossen

1. Die Klage wird abgewiesen