FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.07.1997
14 K 39/92
Fundstellen:
EFG 1998, 288

Verdeckte Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.1997 - Aktenzeichen 14 K 39/92

DRsp Nr. 2001/2651

Verdeckte Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

1. Bei Ehegatten, die im selben Wirtschaftszweig (Entwicklung und Vertrieb von EDV-Programmen) nach außen jeweils getrennt unter selbständiger Firmenbezeichnung auftreten, wird eine verdeckte Mitunternehmerschaft nicht bereits dadurch begründet, daß die Tätigkeit in gemeinsamen Räumen ausgeübt wird, der Ehemann die alleinige Fachkompetenz auf dem Gebiet der Entwicklung von EDV-Programmen hat und es an klaren Vereinbarungen über die Gewinnverteilung fehlt. 2. Aus dem Fehlen von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen kann nicht auf ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis geschlossen werden, da dieses gerade das tatsächliche Vorhandensein von Vereinbarungen voraussetzt, die auf ein gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck von einander gleichgeordneten Personen gerichtet sind.

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwischen den Klägern in den Veranlagungszeiträumen 1984 bis 1986 eine verdeckte Mitunternehmerschaft bestand.