BFH - Beschluss vom 30.11.2009
I B 111/09
Normen:
GVG § 169 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1102
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8085/06

Vereinbarkeit der Anzeige nicht öffentliche Sitzung vor dem Sitzungssaal mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit; Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Kenntnis oder ohne verschuldete Unkenntnis des Gerichts als mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit vereinbar

BFH, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen I B 111/09

DRsp Nr. 2010/7966

Vereinbarkeit der Anzeige "nicht öffentliche Sitzung" vor dem Sitzungssaal mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit; Ausschluss der Öffentlichkeit ohne Kenntnis oder ohne verschuldete Unkenntnis des Gerichts als mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit vereinbar

Normenkette:

GVG § 169 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;

Gründe

I.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat nach mündlicher Verhandlung am 24. Juni 2009 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgewiesen. Die vor dem Sitzungssaal befindliche elektronische Tafel zeigte während der Dauer der mündlichen Verhandlung die Anzeige "nicht öffentliche Sitzung" an. Das wurde nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Sitzungsvertreterin des FA bemerkt. Die Vorsitzende Richterin fragte die Beteiligten daraufhin, ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerügt werde, weil die mündliche Verhandlung sonst ggf. wiederholt werden müsse. Die Beteiligten --nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des FA auch der Prozessvertreter der Klägerin-- verneinten das.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde

die Zulassung der Revision

gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.

Das FA beantragt,

die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.