I.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat nach mündlicher Verhandlung am 24. Juni 2009 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) abgewiesen. Die vor dem Sitzungssaal befindliche elektronische Tafel zeigte während der Dauer der mündlichen Verhandlung die Anzeige "nicht öffentliche Sitzung" an. Das wurde nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung von der Sitzungsvertreterin des FA bemerkt. Die Vorsitzende Richterin fragte die Beteiligten daraufhin, ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes gerügt werde, weil die mündliche Verhandlung sonst ggf. wiederholt werden müsse. Die Beteiligten --nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des FA auch der Prozessvertreter der Klägerin-- verneinten das.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde
die Zulassung der Revision
gegen das FG-Urteil und begründet ihr Begehren mit der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
Das FA beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
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