BFH - Beschluss vom 18.12.2009
III B 118/08
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 665
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3623/07

Vereinbarkeit des unterlassenen Wartens durch das Gericht auf den Prozessvertreter bei vorherigem Antrag auf Terminsverlegung und fehlender Ankündigung des Kommens mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine Kinder

BFH, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen III B 118/08

DRsp Nr. 2010/3808

Vereinbarkeit des unterlassenen Wartens durch das Gericht auf den Prozessvertreter bei vorherigem Antrag auf Terminsverlegung und fehlender Ankündigung des Kommens mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs; Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Kindergeld für seine Kinder

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war als türkische Staatsangehörige bis zum 10. April 2003 ausländerrechtlich geduldet. Im März 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld für ihre beiden in den Jahren 1993 und 1996 geborenen Kinder, der mit der Begründung abgewiesen wurde, die Klägerin habe aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status keinen Kindergeldanspruch. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.