I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war als türkische Staatsangehörige bis zum 10. April 2003 ausländerrechtlich geduldet. Im März 2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld für ihre beiden in den Jahren 1993 und 1996 geborenen Kinder, der mit der Begründung abgewiesen wurde, die Klägerin habe aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status keinen Kindergeldanspruch. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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