BFH - Beschluss vom 17.12.2009
X B 189/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 910
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 477/06

Vereinbarkeit einer Nichtanhörung eines wegen Krankheit abgeladenen Sachverständigen trotz erneuten Antrags auf Anhörung mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen X B 189/08

DRsp Nr. 2010/4647

Vereinbarkeit einer Nichtanhörung eines wegen Krankheit abgeladenen Sachverständigen trotz erneuten Antrags auf Anhörung mit dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 397; ZPO § 402;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) streiten in der Sache u.a. darüber, ob im Streitjahr 2001 der fortgeführte Buchwert für ein zum Anlagevermögen des Klägers gehörendes Grundstück gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes aufgrund eines niedrigeren Teilwerts zu berichtigen ist.

Das Finanzgericht (FG) hat am 22. August 2007 beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert des Grundstücks Beweis zu erheben.

Der Sachverständige hat sein Gutachten schriftlich erstattet. Hiergegen hat der Kläger in einem Schriftsatz unter dem 27. Februar 2008 zahlreiche Einwände vorgetragen. Der Sachverständige hat mit Schriftsatz unter dem 17. April 2008 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

Auf Nachfrage des Berichterstatters vom 7. Mai 2008 erklärte der Kläger mit Schriftsatz unter dem 29. Mai 2008, er halte eine Anhörung des Gutachters im Termin zur mündlichen Verhandlung für erforderlich.