FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2009
6 K 239/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 248

Vereinsstrafen können Betriebseinnahmen darstellen

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 239/09

DRsp Nr. 2010/1220

Vereinsstrafen können Betriebseinnahmen darstellen

1. Zum Begriff der BE gemäß §§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 1 EStG. 2. Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung. 3. Zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. 4. Eine Erzeugergemeinschaft in Form einer eingetragenen Genossenschaft, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Rohmilch und Molkereiprodukten ist und deren Zweck in der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb liegt und die gegen ihre Mitglieder bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht laut Satzung eine Strafzahlung in Anknüpfung an die satzungswidrig nicht gelieferte Milchmenge verhängen kann, muss die von den Mitgliedern geleisteten Vereinsstrafen als BE erfassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Satzung der Klägerin festgesetzte Strafgelder als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.