I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Jahr 1990 (Streitjahr) in der ehemaligen DDR die Vermittlung von Videokassetten sowie die Vermietung von Videokassetten und Abspielgeräten.
Grundlage der Vermittlungstätigkeit war ein Vertrag vom 11. Juli 1990, in dem sich die X-GmbH zur Zahlung von 57 000 DM inklusive 14 % Mehrwertsteuer für die Vermittlung eines Vertragsabschlusses zur Lieferung von Videokassetten an die Firma Y verpflichtet hatte. Nachdem die X-GmbH ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen war, klagte der Kläger die Provision (erfolgreich) ein. Die Zahlung erfolgte 1991.
Ferner erhielt der Kläger im Streitjahr --in mehreren Raten-- insgesamt 14 346,25 DM von Z, an den er Videokassetten und vier Abspielgeräte vermietet hatte.
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